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AutorenbildChristina Monuth

Wie ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz bei Reparaturdienstleistungen geregelt?



Der allgemeine Steuersatz für umsatzsteuerpflichtige Umsätze gemäß dem österreichischen Umsatzsteuergesetz beträgt 20 % der Bemessungsgrundlage. Das Umsatzsteuergesetz kennt jedoch auch ermäßigte Steuersätze von 10 %, 13 %, 19 % und 0 %. Die spezifischen Voraussetzungen, die zu den jeweiligen Steuersätzen führen, sind im Gesetz und seinen Anlagen festgelegt. In der Praxis sind die Abgrenzungen oft schwierig vorzunehmen.


Seit dem 1. Januar 2021 unterliegen auch Reparaturdienstleistungen (einschließlich Ausbesserung und Änderung) von Fahrrädern, Schuhen, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche dem ermäßigten Steuersatz von 10 %.


Die Umsatzsteuerrichtlinien des Finanzministeriums erläutern dazu unter anderem Folgendes: Die Begünstigung gilt auch für Elektrofahrräder, jedoch nicht für andere Krafträder. Lieferungen inklusive Werklieferungen sind nicht begünstigt. Lederwaren umfassen jedenfalls Waren im Sinne des Kapitels 42 der Kombinierten Nomenklatur. Haushaltswäsche ist ein Sammelbegriff für Artikel wie Bettwäsche, Polsterbezüge, Geschirrtücher, Handtücher, Tischdecken, Tischsets und Vorhänge. Polstermöbel zählen hingegen nicht zur Haushaltswäsche. Der Begriff Kleidung bezieht sich unabhängig vom Material, aus dem sie besteht. Die Reinigung von Kleidung fällt nicht unter den ermäßigten Steuersatz von 10 %, da sie keine Reparaturleistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes darstellt.


Eine begünstigte Reparatur von Fahrrädern, Schuhen, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche wird dann angenommen, wenn der Anteil des verwendeten Materials weniger als 50 % des gesamten Reparaturentgelts beträgt.

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