top of page
AutorenbildChristina Monuth

Wie ist der Handwerkerbonus geregelt?



Das bestehende Bundesgesetz zur Förderung von Handwerkerleistungen wurde überarbeitet. Hier sind die wichtigsten Änderungen:

Gefördert wird die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen für Renovierungen, Erhaltungsarbeiten, Modernisierungen sowie die Schaffung und Erweiterung von privat genutztem Wohnraum im Inland. Dabei werden nur die reinen Arbeitskosten unterstützt. Fahrtkosten, Materialkosten, Kosten für Waren und Entsorgung sind nicht förderfähig.


Die Förderung beträgt 20 % der förderfähigen Kosten, vorausgesetzt, diese betragen pro Schlussrechnung mindestens € 250,00 (ohne Umsatzsteuer). Die maximale Förderung pro Antragsteller, Wohneinheit und Kalenderjahr liegt für Maßnahmen im Jahr 2024 bei € 10.000,00 (ohne Umsatzsteuer) und im Jahr 2025 bei € 7.500,00 (ohne Umsatzsteuer). Pro Kalenderjahr und Antragsteller kann nur ein Förderantrag eingereicht werden, wobei mehrere Rechnungen enthalten sein können.


Antragsberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen mit Wohnsitz in Österreich. Wird eine Förderung gewährt, können die zugrunde liegenden Ausgaben nicht steuerlich als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Außerdem dürfen für die geförderte Arbeitsleistung keine weiteren Zuschüsse, Steuervergünstigungen oder Förderungen in Anspruch genommen werden.

Der Dienstleister muss ein Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich und entsprechender Gewerbeberechtigung sein. Die Maßnahmen müssen nach dem 1. März 2024 begonnen und vor dem 31. Dezember 2025 abgeschlossen werden. Der Antragsteller muss eine Schlussrechnung vorlegen, in der die reinen Arbeitskosten gesondert ausgewiesen sind, und die Zahlung muss auf das Konto des Dienstleisters erfolgt sein.


Der Handwerkerbonus kann ab dem 15. Juli 2024 auf handwerkerbonus.gv.at beantragt werden. Dort sind auch weitere aktuelle Informationen und eine umfassende FAQ-Übersicht verfügbar.

Comments


bottom of page