Es besteht eine Anzeigepflicht für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden, wenn im Zeitpunkt des Erwerbs mindestens eine beteiligte Person einen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hat.
Anzumelden sind insbesondere Schenkungen von:
Bargeld, Kapitalforderungen, Gesellschaftsanteilen
Betrieben oder Teilbetrieben
Beweglichem körperlichen Vermögen (z. B. Schmuck, Kraftfahrzeuge)
Immateriellen Vermögensgegenständen (z. B. Fruchtgenussrechte, Urheberrechte)
Die Anzeige muss entweder von den beteiligten Personen (Schenkende und Beschenkte) oder von den am Vertrag mitwirkenden Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten und Notarinnen/Notaren gemeinschaftlich eingebracht werden. Sobald eine dieser Personen die Anzeige einreicht, sind die anderen davon befreit. Die Frist für die Einreichung beträgt drei Monate ab dem Erwerb.
Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind unter anderem:
Erwerbe zwischen bestimmten Angehörigen (einschließlich Lebensgefährten) bis zu insgesamt € 50.000,00 innerhalb eines Jahres
Erwerbe zwischen anderen Personen bis zu € 15.000,00 innerhalb von fünf Jahren
Übliche Gelegenheitsgeschenke bis zu € 1.000,00 (Hausrat einschließlich Bekleidung ist ohne Wertgrenze befreit)
Grundstücksschenkungen (es besteht jedoch eine Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz)
Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen
Das vorsätzliche Unterlassen der Anzeige stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldstrafe von bis zu 10 % des gemeinen Werts der nicht angezeigten Erwerbe geahndet werden. Alle zur Meldung verpflichteten Personen können bestraft werden. Eine Selbstanzeige ist bis zu einem Jahr nach Ablauf der dreimonatigen Meldefrist möglich.
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