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AutorenbildChristina Monuth

Wie wurden die Mindestangaben des Dienstzettels erweitert?



Das österreichische Arbeitsrecht wurde im Zuge der Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen angepasst, unter anderem durch Änderungen am Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG). Dieser Artikel konzentriert sich auf die Erweiterung der Mindestangaben des Dienstzettels und gibt einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

Gemäß AVRAG muss der Arbeitgeber unmittelbar nach Beginn des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer einen schriftlichen Dienstzettel mit den wesentlichen Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag aushändigen. Neu ist, dass dies auch elektronisch erfolgen kann. Ein separater Dienstzettel ist nicht erforderlich, wenn alle Infos bereits im schriftlichen Arbeitsvertrag enthalten sind. Die Ausnahme für Arbeitsverhältnisse von höchstens einem Monat wurde gestrichen.


Die Mindestangaben, die ein Dienstzettel enthalten muss, sind:

  • Name und Adresse des Arbeitgebers

  • Name und Adresse des Arbeitnehmers

  • Arbeitsbeginn

  • Bei befristeten Verträgen: Vertragsende

  • Kündigungsfrist und -termin

  • Arbeitsort(e) und Unternehmenssitz

  • Einstufung nach Tarifvertrag o.ä.

  • Tätigkeitsbeschreibung

  • Gehalt, Zusatzleistungen, Überstundenregelung

  • Urlaubsanspruch

  • Arbeitszeitregelung

  • Anwendbares Arbeitsrecht

  • Sozialversicherungsträger und Pensionskasse

  • Probezeit und Fortbildungsanspruch


Die Angaben müssen dem Arbeitnehmer unverzüglich mitgeteilt werden, spätestens am Tag der Änderung. Das Nichtaushändigen des Dienstzettels kann mit Strafen geahndet werden. Der neue Gesetzesstand gilt für Neueinstellungen ab 28.03.2024.


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