Wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer ein Elektroauto (mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer) für private Fahrten, einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, zur Verfügung stellt, wird ein Sachbezugswert von Null angesetzt.
Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ganz oder teilweise die Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung für dieses Fahrzeug oder schafft er eine solche Ladeeinrichtung für den Arbeitnehmer an, so wird nur der Betrag, der € 2.000,00 übersteigt, als Einnahme bzw. geldwerter Vorteil angesetzt.
Least der Arbeitgeber die Ladeeinrichtung und stellt sie dem Arbeitnehmer zur Verfügung, so wird auf die im Leasingvertrag zugrunde liegenden Anschaffungskosten der Ladeeinrichtung abgestellt. Als Sachbezug wird jener Teil der Leasingrate angesetzt, der sich aus dem Verhältnis des über € 2.000,00 liegenden Wertes zu den Anschaffungskosten ergibt.
Das Finanzministerium hat auf seiner Homepage www.bmf.gv.at unter Fachinformationen – Lohnsteuer zum Thema „Sachbezugswerteverordnung betreffend E-Ladestationen, Kostenersätze für Ladekosten, Spezialfahrzeuge und Oldtimer“ folgende Themen im Zusammenhang mit E-Ladestationen behandelt:
Arbeitgeber behält das wirtschaftliche Eigentum an der Ladestation oder schließt den Stromvertrag ab
Ausscheiden des Arbeitnehmers
Auf- und Umrüsten von bestehenden Ladestationen
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