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AutorenbildChristina Monuth

Was ändert sich steuerlich bei Gebäudeabschreibung und -sanierung?



Eine kürzliche Änderung des Einkommensteuergesetzes bietet verbesserte Möglichkeiten für die beschleunigte Abschreibung von Herstellungsaufwand im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen bei Gebäuden. Zudem gibt es eine verbesserte vorzeitige Abschreibung für Neubauten, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums fertiggestellt werden und ökologischen Standards entsprechen. Zusätzlich ist eine zeitlich begrenzte "Öko-Zuschlag" für klimafreundliche Sanierungsmaßnahmen an vermieteten Wohngebäuden vorgesehen.


Bislang konnten bestimmte Sanierungskosten über Antrag bereits auf 15 Jahre verteilt abgeschrieben werden, sofern es sich um Herstellungsaufwand handelte. Ab 2024 können auch Sanierungsmaßnahmen, die durch eine Bundesförderung nach dem Umweltförderungsgesetz unterstützt werden, beschleunigt auf 15 Jahre abgeschrieben werden. Falls eine Förderung trotz Erfüllung der Voraussetzungen nicht ausgezahlt wird, besteht die Möglichkeit, die Abschreibung dennoch zu nutzen, sofern die Förderfähigkeit plausibilisiert ist. Die genauen Kriterien und Rahmenbedingungen werden durch eine entsprechende Verordnung festgelegt, ähnlich der Öko-IFB-Verordnung.

Über die Vorzeitige Abschreibung kann bei Wohngebäuden, die zwischen 2024 und 2026 fertiggestellt werden, für die ersten drei Jahre ein Dreifaches des gesetzlichen Prozentsatzes der Absetzung für Abnutzung (AfA) geltend gemacht werden. Da der AfA-Satz für Wohngebäude 1,5% beträgt, kann die maximale erhöhte Jahres-AfA 4,5% betragen. Voraussetzung ist, dass im ersten Jahr nicht mehr als dieser AfA-Satz angewendet wird. Die Regelung der halbjährlichen AfA findet in diesem Fall keine Anwendung.


Diese Regelungen gelten nur für Wohngebäude, die zumindest den "Gebäudestandard Bronze" gemäß dem aktuellen "klima-aktiv Kriterienkatalog 2020" des Umweltministeriums erfüllen.

Bei Gebäuden, die zu Wohnzwecken vermietet werden, kann ein Öko-Zuschlag in Höhe von 15% für bestimmte Ausgaben zur thermisch-energetischen Sanierung oder den Ersatz fossiler Heizungssysteme durch klimafreundliche Alternativen als Betriebsausgabe oder Werbungskosten geltend gemacht werden.

Für betriebliche Einkünfte ist der Öko-Zuschlag erstmals im Wirtschaftsjahr ab dem 31.12.2023 zu berücksichtigen und letztmalig im darauffolgenden Wirtschaftsjahr. Er gilt nicht für Wirtschaftsgüter, für die bereits ein Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen wurde.


Für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steht der Öko-Zuschlag für Ausgaben an, die in den Kalenderjahren 2024 und 2025 anfallen. Sofern die zugrundeliegenden Ausgaben verteilt berücksichtigt werden, kann der Öko-Zuschlag entweder vollständig sofort oder entsprechend der Verteilung geltend gemacht werden.

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