Um den Konjunktureinbruch in der Baubranche aufgrund steigender Zinsen abzufedern, wurde ein umfassendes Maßnahmenpaket geschnürt. Dieses beinhaltet neben verschiedenen steuerlichen Erleichterungen und Fördermaßnahmen auch eine Änderung der Liebhabereiverordnung.
Verlängerung der Prognosezeiträume für Liebhaberei
Die Liebhabereiverordnung unterscheidet zwischen der „kleinen Vermietung“ und der „großen Vermietung“. Zur „kleinen Vermietung“ zählen Eigenheime, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücke mit qualifizierten Nutzungsrechten. Die „große Vermietung“ umfasst hingegen die entgeltliche Überlassung von (nicht parifizierten) Gebäuden. Im Rahmen der Änderung der Liebhabereiverordnung wurden die Prognosezeiträume zur Erzielung eines Gesamtüberschusses für beide Kategorien um jeweils fünf Jahre verlängert.
Für die „kleine Vermietung“ beträgt der Prognosezeitraum nun 25 Jahre (bisher: 20 Jahre) ab Beginn der entgeltlichen Überlassung bzw. maximal 28 Jahre (bisher: 23 Jahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen.
Bei der „großen Vermietung“ wurde der Prognosezeitraum auf 30 Jahre (bisher: 25 Jahre) ab Beginn der entgeltlichen Überlassung verlängert, höchstens jedoch auf 33 Jahre (bisher: 28 Jahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen.
Diese verlängerten Betrachtungszeiträume für die Liebhaberei gelten für Vermietungen, deren Prognosezeitraum nach dem 31.12.2023 beginnt.
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