Deutschland erteilt Homeoffice-Betriebsstätte weitestgehend Absage
- Christina Monuth
- 14. Juni
- 1 Min. Lesezeit

Was passiert, wenn deine Mitarbeiter:innen aus dem Ausland im Homeoffice arbeiten? Die große Frage dabei: Entsteht dadurch für dein Unternehmen eine steuerliche Betriebsstätte im Ausland? Während Österreich bei dieser Frage zurückhaltend bleibt, hat Deutschland jetzt klare Regeln aufgestellt.
Deutsche Finanzverwaltung schafft Klarheit
Das deutsche Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 5. Februar 2024 eine eindeutige Stellungnahme veröffentlicht. Die Kernaussage:
Ein Homeoffice im Ausland führt grundsätzlich nicht zur Begründung einer Betriebsstätte in Deutschland – auch nicht bei grenzüberschreitender Tätigkeit.
Das gilt selbst dann, wenn:
kein anderer Arbeitsplatz vom Unternehmen zur Verfügung gestellt wird
das Homeoffice samt Ausstattung vom Arbeitgeber bezahlt wird
ein Mietvertrag über die Nutzung des privaten Arbeitszimmers abgeschlossen wurde
Ausnahme:
Nur wenn das Unternehmen ein Betretungsrecht für die Räume hat oder weitere Mitarbeiter:innen dort beschäftigt werden dürfen, könnte eine steuerliche Betriebsstätte entstehen.
Was heißt das für dich?
Wenn du als österreichisches Unternehmen Mitarbeitende mit Wohnsitz in Deutschland beschäftigst, kannst du laut aktueller deutscher Rechtsansicht davon ausgehen:
Das Homeoffice dieser Personen allein führt nicht zu einer deutschen Betriebsstätte.
Aber Achtung:
Diese Regelung gilt nicht automatisch für Geschäftsführer:innen, die aus dem Homeoffice agieren. Hier kann es zu anderen steuerlichen Bewertungen kommen.
Fazit:
Du möchtest flexibel Mitarbeiter:innen im Ausland beschäftigen, ohne steuerliche Betriebsstätten zu riskieren? Deutschland macht’s möglich – zumindest bei klassischen Homeoffice-Arbeitsverhältnissen.
Du hast Fragen zu grenzüberschreitenden Beschäftigungen oder zur steuerlichen Planung?
Wir beraten dich gerne – persönlich. Klar. Auf Augenhöhe.
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